Satzung des Ortsverbands Duderstadt / Gleichen / Friedland
der
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
(Die PARTEI)
28. Juni 2018
§ 1 Name, Zweck und Sitz
- Der Ortsverband Die PARTEI Duderstadt / Gleichen / Friedland ist ein Ortsverband im Sinne der Bundessatzung der Partei Die PARTEI.
- Der Ortsverband Duderstadt / Gleichen / Friedland führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Ortsverband Duderstadt / Gleichen / Friedland“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Duderstadt / Gleichen / Friedland“, nach bedarf können aber auch die Namen „Die PARTEI Duderstadt“, „Die PARTEI Gleichen“ oder „Die PARTEI Friedland“ verwendet werden.
- Der Sitz des Ortsverbands ist Duderstadt.
- Die Postanschrift ist bis zu einem anderweitigen Beschluss mit der des Vorsitzenden identisch.
- Die Tätigkeit des Ortsverbands erstreckt sich auf die Gemeinden Duderstadt, Gleichen und Friedland mit ihren jeweiligen Ortsteilen.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbands.
§ 3 Organe
- Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter odermehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
§ 3.1 Der Vorstand
- Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an:
- Ein Vorsitzender,
- ein stellvertretender Vorsitzender,
- und ein Kämmerer.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand soll mindestens zwei Mal im Jahr zusammentreten. Bei Bedarf öfter. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert werden um sich mit aktuellen Fragestellungen zu befassen.
- Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 3.2 entfallen
§ 3.3 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tagt jährlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, von der Mitgliederversammlung gewählte Tagungsleitung beurkundet.
- Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbands.
- Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 4 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
- Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
§ 5 Auflösung und Verschmelzung
- Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.
§ 6 Parteiämter und Erstattungen
- Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
- Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
- Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.
§ 7 Satzungsänderungen
- Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
- Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern so bald wie möglich in schriftlicher Form (E-Mail genügt) mitzuteilen.
§ 8 Vertrauenspersonen
- Der Vorstand ernennt regelhaft eine oder mehrere Vertrauenspersonen.
- Gewählte Vertrauenspersonen fungieren als Ansprechpartner in allen Fällen von Diskriminierung, Belästigung und anderen unangebrachten Verhaltensweisen von Mitgliedern des Ortsverbands. Sie sind berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Ortsvorstand, an entsprechender Stelle die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen zu erbitten.
- Vertrauenspersonen sollten kein anderes Amt im Ortsverband ausüben.